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Abfindung im Erbstreit

26.01.2012

Mein inzwischen verstorbener Onkel hatte mich ursprünglich zum Alleinerben eingesetzt. Im letzten von mehreren Testamenten hat er bedauerlicherweise jedoch einen Freund als Alleinerben bedacht. Ich halte dieses Testament wegen einer meiner Ansicht nach gegebenen Unzurechnungsfähigkeit meines Onkels zwar eigentlich für unwirksam, wäre aber bereit, um eine lange gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden, mich auf eine Abfindung einzulassen. Müsste ich die versteuern?


Errichtet ein Erblasser im Laufe seines Lebens mehrere Testamente, die im Erbfall gefunden werden, gilt das jüngste Testament, soweit es mit früheren Testamenten in Widerspruch steht (§ 2258 BGB). Damit es im Erbfall nicht zu Unklarheiten kommt, sollte jedes neu errichtete Testament frühere Testamente widerrufen. Wichtig ist auch: Wird das spätere Testament widerrufen, so ist im Zweifel das frühere Testament in gleicher Weise wirksam, wie wenn es nicht aufgehoben worden wäre.


Die Abfindung wäre für Sie erbschaftsteuerfrei, wie der Bundesfinanzhof in einem vergleichbaren Fall entschieden hat (Az. II R 34 / 09). Denn Sie sind weder Erbe noch Vermächtnisnehmer und würden sie deshalb nicht von Todes wegen erwerben (vgl. § 3 Erbschaftsteuergesetz). Anders wäre die Rechtslage, wenn Erben untereinander über die Höhe von Erbteilen oder um geerbtes Vermögen streiten würden. Denn dann würden alle Beteiligten nach Erbrecht erwerben, und es fiele Erbschaftsteuer auf die Erwerbe von Todes wegen nach dem Ergebnis des Erbvergleichs an.
Übrigens: Testamente können privatschriftlich oder zur Niederschrift eines Notars errichtet werden. Empfehlenswert ist die amtliche Verwahrung des Testaments beim Notar oder beim Nachlassgericht. Ab 2012 melden Gerichte und Notare amtlich verwahrte und notariell beurkundete Testamente an die Bundesnotarkammer. Dort werden Angaben zum Erblasser, zur Urkunde und zur Verwahrstelle zentral gespeichert, nicht jedoch der Inhalt der Urkunden.

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