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Lebensversicherungen im Erbfall

07.12.2011

Mein verstorbener Mann hat mich per Testament zur Alleinerbin eingesetzt und darüber hinaus zu meinen Gunsten auch eine Lebensversicherung abgeschlossen. Seine beiden Kinder aus erster Ehe hat er bewusst nicht berücksichtigt. Mir ist klar, dass den Kindern ein Pflichtteil zusteht. Ich frage Sie, ob die Lebensversicherung mit in die Berechnung der Pflichtteilsansprüche einzubeziehen ist?


Sie haben zutreffend erkannt, dass den beiden Kindern ein Pflichtteilsanspruch zusteht. Er besteht aus einem Anspruch in Geld in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Bemessungsgrundlage ist der Nachlass zum Todeszeitpunkt. Mit einzurechnen sind Geschenke, die Ihr Mann bis zu zehn Jahre vor seinem Tode anderen Personen gegenüber gemacht hat.

 

Nach bisheriger Auffassung fiel die Lebensversicherung nicht in den Nachlass. Folglich war ihre Valuta bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs nicht zu berücksichtigen. Nur die gezahlten Versicherungsprämien konnten für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs von Bedeutung sein, nicht aber die Versicherungssumme selbst.
Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof aufgegeben (Az. IV ZR 73/08 und IV ZR 230/08). Entscheidend für die Behandlung der Lebensversicherungen mit ausschließlichem Bezugsrecht für Dritte ist der Rückkaufswert der Lebensversicherung im Todeszeitpunkt. Mit anderen Worten: Es kommt darauf an, was die Versicherung unmittelbar vor dem Tod wert war, wenn man sie zu Geld gemacht hätte. Die Folge ist, dass sich für Sie als Erbin stärkere Belastungen durch höhere Pflichtteilsansprüche ergeben können. Es wäre sinnvoll gewesen, wenn Ihr Mann mit Ihnen vereinbart hätte, dass die Zuwendung der Versicherung keine Schenkung sei, sondern Ihrer Versorgung und Altersabsicherung dienen sollte. Allerdings hat die höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht geklärt, ob eine derartige Abrede rechtlich haltbar ist.

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