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Parklifter zu niedrig

31.01.2012

Bauträger mit Sachmangel

Ein Bauträger hat sich bei der Errichtung von Garagen, Park- und Stellplätzen an handelsüblichen, serienmäßigen Fahrzeugen zu orientieren. Tut er das nicht, so sind Immobilienkäufer zu einer Minderung berechtigt. Im konkreten Fall war ein Parklifter so niedrig, dass ihn der Eigentümer mit seinem Fahrzeug nicht nutzen konnte. Das Landgericht Karlsruhe betrachtete eine Parkhöhe von 1,50 Metern als nicht ausreichend. Durch diesen Sachmangel schieden zu viele, sogar kleinere Personenkraftwagen für diesen Stellplatz aus. (LG Karlsruhe, Az. 3 O 195/06) (lbs)

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