Recht aktuell
Ein Bauträger hat sich bei der Errichtung von Garagen, Park- und Stellplätzen an handelsüblichen, serienmäßigen Fahrzeugen zu orientieren. Tut er das nicht, so sind Immobilienkäufer zu einer Minderung berechtigt. Im konkreten Fall war ein Parklifter so niedrig, dass ihn der Eigentümer mit seinem Fahrzeug nicht nutzen konnte.
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Im Winter müssen sich Vermieter von Stellplätzen vor allem fragen, in welchem Umfang sie bei Eis und Schnee streupflichtig sind. Doch dabei schert die Justiz in Sachen Verkehrssicherung nicht alle Betroffenen über einen Kamm.
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Nichts ist angenehmer, als seinen beengten Wohnverhältnissen entfliehen und sich zusätzlichen Raum schaffen zu können. Das dachte sich der Besitzer einer Eigentumswohnung, dem ein Teil des Dachbodens zur „ausschließliche(n) Nutzung“ zugewiesen worden war. Er richtete dort einen Hobbyraum mit Toilette und Waschbecken ein und ließ sogar gelegentlich Gäste übernachten. Das gefiel den übrigen Eigentümern nicht. Sie forderten einen Rückbau der Sanitäranlagen und den künftigen Verzicht auf Übernachtungsgäste.
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Ein Wohnungseigentümer wendete sich mit einer Anfechtungsklage gegen die Wiederbestellung des Verwalters. Hintergrund: Ein Mitarbeiter der Verwaltung hatte ihn als Querulanten bezeichnet und anderen Eigentümern zur Distanzierung geraten. Zuvor hatte der klagende Eigentümer mehrere Gerichtsverfahren angestrengt und diverse Eingaben an die Verwaltung gerichtet, was dort zusätzlichen Aufwand verursacht hatte.
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Wer Steuern sparen will, sollte sich ein Hausboot zulegen. Denn eine auf dem Wasser schwimmende Anlage ist bewertungsrechtlich kein Gebäude, stellte der Bundesfinanzhof (BFH) klar. Entsprechend werde hierfür auch keine Grundsteuer fällig. Der Streitfall betraf ein Event- und Konferenzzentrum, das auf einem Kanal im Gebiet des Hamburger Hafens liegt und aus drei Schwimmkörpern und einem Pfahlbau besteht.
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