Beim Zensus 2011 sind alle Immobilieneigentümer gefragt
In wenigen Tagen startet bundesweit die große Volkszählung, und besonders gefordert sind dabei alle
Haus- und Wohnungseigentümer im Land: Sie müssen nämlich detailliert über den Zustand ihrer Immobilie(n) Auskunft geben. Hier kurz zusammengefasst alles, was Eigentümer zu diesem Thema wissen müssen.
Von Harald Gruber
Schon lange ist der bevorstehenden Kraftakt der staatlichen Datensammler angekündigt worden – jetzt steht der Zensus 2011 unmittelbar bevor: Mit Stichtag 9. Mai werden zehn Prozent der Bevölkerung und zusätzlich sämtliche rund 17,5 Millionen Haus- und Wohnungseigentümer befragt. Denn im Rahmen dieser Volkszählung werden sämtliche Wohngebäude im Land neu und detailliert erfasst.
Das Ausfüllen der entsprechenden statistischen Erhebungsbögen ist gesetzlich vorgeschrieben, doch derzeit haben viele Betroffene mehr Fragen als die staatlichen Statistiker. Wie die Interviews durchgeführt werden, welche Fragen erlaubt sind und wie weit Mieter, Hausbesitzer und Wohnungseigentümer Rede und Antwort stehen müssen, haben wir hier zusammengefasst.
Eine EU-Verordnung schreibt vor, dass alle Mitgliedsstaaten eine Volks- und Wohnungszählung im Abstand von zehn Jahren durchführen müssen. In Deutschland gab es die letzte Volkszählung 1987 im Altbundesgebiet und 1981 in der DDR. Seitdem ist viel passiert; man denke nur an den Mauerfall oder den Umzug vieler Menschen von Ost nach West.
Deutschland hat 81,5 Mio. Einwohner – oder nicht?
Aufgabe des Zensus 2011 ist es, aktuelle Einwohnerzahlen ebenso zu liefern wie verbindliche Informationen zu Wohnraum, Bildung und Erwerbsleben in Deutschland. Auf dieser Basis werden in den nächsten Jahren wichtige politische Entscheidungen gefällt. Benötigt werden möglichst aktuelle Daten auch beim Finanzausgleich zwischen den Bundesländern und/oder den Gemeinden.
Geht es um die Erfassung des Immobilienbestandes, ist nicht immer klar, wer auskunftspflichtig ist. Bei Eigentumswohnungen ist es möglich, dass der Hausverwalter statt des Eigentümers den Fragebogen erhält. Wer sein Haus oder seine Wohnung erst vor kurzem verkaufte und deshalb noch angeschrieben wurde, ist verpflichtet, den neuen Eigentümer bzw. Verwalter zu benennen. Das Selbe gilt für Mieter, die „versehentlich“ Post erhalten. Grundsätzlich gilt: Zunächst ist immer die angeschriebene Person auskunftspflichtig.
Hier die fünf wichtigsten Fragen und Antworten rund um den Zensus 2011.
Hier erfahren Sie, welche Fragen erlaubt sind und welche nicht.



Mitglieder und solche, die es hoffenlich bald werden möchten.
